Unser Artikel zur Möglichkeit vordefinierte Nachrichten als Autoresponder, die über Facebook geschickt werden, spricht ein wichtiges Thema bereits an: Auch im Internet ist die Erstinformation wichtig. Wir erklären Ihnen in diesem Artikel, wie Sie alle Angaben optimal platzieren.
Grundsätzlich gilt für alle Personen, die Versicherungen vermitteln, dass sie sich als Vermittler zu erkennen geben müssen. Dies geschieht in aller Regel mithilfe der Erstinformation. Sie weist Vermittler gegenüber dem Kunden aus und hilft Verbrauchern beim Verstehen des Produktangebots. Ziel ist es nach der Erstinformation zu wissen, ob Produkte einer oder mehrerer Gesellschaften angeboten werden. So kann längst nicht jeder Anbieter von Versicherungen auch fundiert Auskunft zu allen Gesellschaften zu geben.
Die Erstinformation muss dabei folgendes enthalten:
1.) seinen Familiennamen und Vornamen sowie die Firma, Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist,
2.) seine betriebliche Anschrift,
3.) ob er
a) als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung,
b) als Versicherungsvertreter
aa) mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung,
bb) nach § 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung als gebundener Versicherungsvertreter,
cc) mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 3 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsvertreter oder
c) als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung
bei der zuständigen Behörde gemeldet und in das Register nach § 34d Abs. 7 der Gewerbeordnung eingetragen ist und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt,
4.) Anschrift, Telefonnummer sowie die Internetadresse der gemeinsamen Stelle im Sinne des § 11a Abs. 1 der Gewerbeordnung und die Registrierungsnummer, unter der er im Register eingetragen ist,
5.) die direkten oder indirekten Beteiligungen von über 10 Prozent, die er an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens besitzt,
6.) die Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, die eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital des Informationspflichtigen besitzen,
7.) die Anschrift der Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern angerufen werden kann.
Wichtig dabei zu wissen, ist das Einhalten der Schriftform und auch der Absatz 2 des Paragraphen 11 VersVermV. Dort hinterlegt ist, dass diese Voraussetzung auch für Mitarbeiter gelte. Da in sozialen Netzwerken nicht eineindeutig klar ist, wer die Betreuung übernimmt, sollten die Angaben möglichst automatisiert erfolgen. Doch wie kann man das erreichen?
In unserem letzten Artikel haben wir Ihnen bereit erklärt, wo Sie automatische Nachrichten bei Facebook einrichten können. In diesem Beitrag möchten wir Ihnen weitere Möglichkeiten an die Hand geben, um das Angebot von Facebook möglichst effektiv zu nutzen. Zur Wiederholung beschreiben wir Ihnen kurz noch einmal, wo Sie Einstellungen zu automatischen Nachrichten vornehmen können:
Rufen Sie Ihre Fanpage auf. Dort klicken Sie auf Einstellungen und wählen den Menüpunkt Nachrichten aus. Mithilfe der allgemeinen Einstellungen aktivieren Sie die Funktion Antwortassistent. Diese können Sie mit einem Klick auf den Schalter aktivieren. Darunter befindet sich die Option, Kunden automatisch Antworten zu senden, wenn man selbst nicht auf Facebook aktiv ist.
Der letzte Punkt ermöglicht es, eine Begrüssung auszuwählen. Diese wird allen Personen angezeigt, die erstmalig Kontakt mit einer Seite aufnehmen. Sobald Sie auf den Schalter geklickt haben, zeigt Ihnen Facebook einen Standardtext an. Diesen können Sie mit einem Klick auf den Button Ändern individuell anpassen. Dabei stehen Ihnen 160 Zeichen zur Verfügung. Optimal wäre es also, Kunden auf die eigene Website zu verlinken. Dort sollte die Erstinformation für jeden ersichtlich hinterlegt sein.
Kritische Leser mögen die Augen rollen und darauf hinweisen, dass dies nur eine halbe Lösung ist. So sollen alle Angaben vollumfänglich und in Textform überreicht werden. Dies kann aufgrund der Gegebenheiten auf Facebook nicht passieren. Ähnlich war es vor wenigen Jahren mit dem Link zum Impressum: Hier gab es auch nur eine halbe Lösung.
Schauen wir jedoch diesen Umstand einmal vertrieblich an, dann zeigt sich, warum diese Lösung optimal ist:
Wie Ihnen die Lösungen von expertenhomepage ganz konkret die Erstellung einer rechtskonformen Erstinformation erleichtern, erfahren Sie nächste Woche im zweiten Teil dieses Artikels.